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   VGH Bayern, 01.06.2005 - 16a D 04.3502   

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VGH Bayern, 01.06.2005 - 16a D 04.3502 (https://dejure.org/2005,6332)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01.06.2005 - 16a D 04.3502 (https://dejure.org/2005,6332)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01. Juni 2005 - 16a D 04.3502 (https://dejure.org/2005,6332)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besitzverschaffung kinderpornografischer Darstellungen durch einen Bürgermeister; Einstufung des festgestellten Verhaltens des Beamten als schweres Dienstvergehen; Schuldhafte Verletzung der dem Beamten obliegenden Pflichten; Pflicht des Beamten zu Achtungswahrung und ...

  • Judicialis

    KWBG Art. 2; ; KWBG Art. 34 Abs. 1 Satz 2; ; KWBG Art. 35 Abs. 1 Satz 3; ; KWBG Art. 48 Abs. 1; ; BayDO Art. 12; ; BayDO Art. 18; ; BayDO Art. 67; ; BayDO Art. 79; ; StPO § ... 407; ; StPO § 408; ; StPO § 410; ; VwGO § 187 Abs. 1; ; AGVwGO Art. 2 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamtenrecht: Disziplinarmaßnahmen gegen einen kommunalen Wahlbeamten bei Herunterladen und Besitz von kinderpornografischen Bildern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 06.07.2000 - 2 WD 9.00

    Zuständigkeit eines Gerichts im Wehrdisziplinarrecht - Bindung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 01.06.2005 - 16a D 04.3502
    Denn auch die Ahndung mittelbaren Missbrauchs von Kindern durch die Besitzverschaffung und den Besitz kinderpornografischer Darstellungen muss Warn- und Abschreckungsfunktion haben (BVerwG vom 6.7.2000 BVerwGE 111, 291/296; NdsOVG vom 18.11.2004 a.a.O. S. 352).

    Als weiterer Erschwerungsgrund ist auch zu berücksichtigen, dass der Beamte vorsätzlich gehandelt und sich eine sehr große Zahl von Bilddateien, auf denen der sexuelle Missbrauch von (Klein-)Kindern und Jugendlichen eindeutig dargestellt ist, verschafft hat (BVerwG vom 11.2.2003 a.a.O.; vom 6.7.2000 BVerwGE 111, 291/297; vgl. auch: VGH BW vom 3.7.2002 a.a.O.; NdsOVG vom 18.11.2004, a.a.O., S. 351).

    Ein Verstoß gegen die zugunsten von Kindern und Jugendlichen erlassenen strafrechtlichen Schutzbestimmungen sind bei einem Soldaten in Vorgesetztenstellung als so erheblich anzusehen, dass er im Allgemeinen untragbar wird und nur in minder schweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen in seinem Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich nicht mehr als Vorgesetzter, verbleiben kann (st.Rspr. BVerwG vom 6.7.2000 BVerwGE 111, 291/295; vom 17.2.2004 a.a.O.; vom 11.2.2003 a.a.O.; vom 27.8.2003 NVwZ 2004, 625 f.; vom 8.11.2001 a.a.O.).

    Dabei kann auch nicht außer Acht bleiben, dass Verstöße gegen strafrechtliche Schutzbestimmungen, die zugunsten von Kindern und Jugendlichen erlassen sind, allgemein nach wie vor als verabscheuungswürdig angesehen werden und den Täter entsprechender kritischer Resonanz und Missachtung aussetzen (BVerwG vom 19.6.1996 BVerwGE 103, 349/350; vom 6.7.2000 BVerwGE 111, 291/295 f.; vom 27.8.2003 a.a.O.).

    Deshalb macht die strafrechtliche Ahndung die Disziplinarmaßnahme im Regelfall nicht entbehrlich (st. Rspr. vgl. BVerwG vom 6.7.2000 BVerwGE 111, 291/297; vom 8.11.2001 a.a.O.; vom 11.2.2003 a.a.O.; vom 17.2.2004 a.a.O.; so auch: NdsOVG vom 18.11.2004 a.a.O. S. 352).

    Im Übrigen sind weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatmilderungsgründen, beispielsweise eine psychische Ausnahmesituation oder eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten untadeligen, im Dienst bewährten Beamten (BVerwG vom 6.7.2000 BVerwGE 111, 291/298) weder erkennbar noch dargetan.

  • BVerwG, 11.02.2003 - 2 WD 35.02

    Beschaffen und Besitz kinderpornografischer Bilder; Eingriff in Menschenwürde;

    Auszug aus VGH Bayern, 01.06.2005 - 16a D 04.3502
    Vielmehr bewirkt es auch, dass durch die Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen abgebildeten Kinder nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG fortlaufend eingegriffen wird, ohne dass sich diese dagegen wirksam wehren können (st.Rspr. vgl. nur: BVerwG vom 17.2.2004 DÖV 2005, 344; vom 11.2.2003 NVwZ-RR 2003, 573 f.; vom 8.11.2001 NVwZ 2002, 1378 f.; vgl. auch: VGH BW vom 3.7.2002 a.a.O.; NdsOVG vom 18.11.2004 NVwZ 2005, 350/351).

    In Anbetracht der kritischen Resonanz des Vorfalls in der Öffentlichkeit kann auch, anders als -möglicherweise - in den Fällen, in denen keine konkrete Ansehensschädigung vorliegt, nicht von einem minderschweren Fall ausgegangen werden (BVerwG vom 11.2.2003 a.a.O.; vom 8.11.2001 a.a.O.).

    Als weiterer Erschwerungsgrund ist auch zu berücksichtigen, dass der Beamte vorsätzlich gehandelt und sich eine sehr große Zahl von Bilddateien, auf denen der sexuelle Missbrauch von (Klein-)Kindern und Jugendlichen eindeutig dargestellt ist, verschafft hat (BVerwG vom 11.2.2003 a.a.O.; vom 6.7.2000 BVerwGE 111, 291/297; vgl. auch: VGH BW vom 3.7.2002 a.a.O.; NdsOVG vom 18.11.2004, a.a.O., S. 351).

    Ein Verstoß gegen die zugunsten von Kindern und Jugendlichen erlassenen strafrechtlichen Schutzbestimmungen sind bei einem Soldaten in Vorgesetztenstellung als so erheblich anzusehen, dass er im Allgemeinen untragbar wird und nur in minder schweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen in seinem Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich nicht mehr als Vorgesetzter, verbleiben kann (st.Rspr. BVerwG vom 6.7.2000 BVerwGE 111, 291/295; vom 17.2.2004 a.a.O.; vom 11.2.2003 a.a.O.; vom 27.8.2003 NVwZ 2004, 625 f.; vom 8.11.2001 a.a.O.).

    Deshalb macht die strafrechtliche Ahndung die Disziplinarmaßnahme im Regelfall nicht entbehrlich (st. Rspr. vgl. BVerwG vom 6.7.2000 BVerwGE 111, 291/297; vom 8.11.2001 a.a.O.; vom 11.2.2003 a.a.O.; vom 17.2.2004 a.a.O.; so auch: NdsOVG vom 18.11.2004 a.a.O. S. 352).

  • BVerwG, 17.02.2004 - 2 WD 15.03

    Besitzverschaffung und Besitz kinderpornografischer Bilder im dienstlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 01.06.2005 - 16a D 04.3502
    Vielmehr bewirkt es auch, dass durch die Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen abgebildeten Kinder nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG fortlaufend eingegriffen wird, ohne dass sich diese dagegen wirksam wehren können (st.Rspr. vgl. nur: BVerwG vom 17.2.2004 DÖV 2005, 344; vom 11.2.2003 NVwZ-RR 2003, 573 f.; vom 8.11.2001 NVwZ 2002, 1378 f.; vgl. auch: VGH BW vom 3.7.2002 a.a.O.; NdsOVG vom 18.11.2004 NVwZ 2005, 350/351).

    Ein Verstoß gegen die zugunsten von Kindern und Jugendlichen erlassenen strafrechtlichen Schutzbestimmungen sind bei einem Soldaten in Vorgesetztenstellung als so erheblich anzusehen, dass er im Allgemeinen untragbar wird und nur in minder schweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen in seinem Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich nicht mehr als Vorgesetzter, verbleiben kann (st.Rspr. BVerwG vom 6.7.2000 BVerwGE 111, 291/295; vom 17.2.2004 a.a.O.; vom 11.2.2003 a.a.O.; vom 27.8.2003 NVwZ 2004, 625 f.; vom 8.11.2001 a.a.O.).

    Als Milderungsgrund in der Person des Beamten ist zwar zu berücksichtigen, dass er bisher strafrechtlich und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist (BVerwG vom 17.2.2004 a.a.O.).

    Deshalb macht die strafrechtliche Ahndung die Disziplinarmaßnahme im Regelfall nicht entbehrlich (st. Rspr. vgl. BVerwG vom 6.7.2000 BVerwGE 111, 291/297; vom 8.11.2001 a.a.O.; vom 11.2.2003 a.a.O.; vom 17.2.2004 a.a.O.; so auch: NdsOVG vom 18.11.2004 a.a.O. S. 352).

  • OVG Niedersachsen, 18.11.2004 - 3 LD 1/03

    Entlassung aus dem Dienst wegen des Besitzes kinderpornografischer Darstellungen

    Auszug aus VGH Bayern, 01.06.2005 - 16a D 04.3502
    Vielmehr bewirkt es auch, dass durch die Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen abgebildeten Kinder nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG fortlaufend eingegriffen wird, ohne dass sich diese dagegen wirksam wehren können (st.Rspr. vgl. nur: BVerwG vom 17.2.2004 DÖV 2005, 344; vom 11.2.2003 NVwZ-RR 2003, 573 f.; vom 8.11.2001 NVwZ 2002, 1378 f.; vgl. auch: VGH BW vom 3.7.2002 a.a.O.; NdsOVG vom 18.11.2004 NVwZ 2005, 350/351).

    Denn auch die Ahndung mittelbaren Missbrauchs von Kindern durch die Besitzverschaffung und den Besitz kinderpornografischer Darstellungen muss Warn- und Abschreckungsfunktion haben (BVerwG vom 6.7.2000 BVerwGE 111, 291/296; NdsOVG vom 18.11.2004 a.a.O. S. 352).

    Als weiterer Erschwerungsgrund ist auch zu berücksichtigen, dass der Beamte vorsätzlich gehandelt und sich eine sehr große Zahl von Bilddateien, auf denen der sexuelle Missbrauch von (Klein-)Kindern und Jugendlichen eindeutig dargestellt ist, verschafft hat (BVerwG vom 11.2.2003 a.a.O.; vom 6.7.2000 BVerwGE 111, 291/297; vgl. auch: VGH BW vom 3.7.2002 a.a.O.; NdsOVG vom 18.11.2004, a.a.O., S. 351).

    Deshalb macht die strafrechtliche Ahndung die Disziplinarmaßnahme im Regelfall nicht entbehrlich (st. Rspr. vgl. BVerwG vom 6.7.2000 BVerwGE 111, 291/297; vom 8.11.2001 a.a.O.; vom 11.2.2003 a.a.O.; vom 17.2.2004 a.a.O.; so auch: NdsOVG vom 18.11.2004 a.a.O. S. 352).

  • BVerwG, 08.11.2001 - 2 WD 29.01
    Auszug aus VGH Bayern, 01.06.2005 - 16a D 04.3502
    Vielmehr bewirkt es auch, dass durch die Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen abgebildeten Kinder nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG fortlaufend eingegriffen wird, ohne dass sich diese dagegen wirksam wehren können (st.Rspr. vgl. nur: BVerwG vom 17.2.2004 DÖV 2005, 344; vom 11.2.2003 NVwZ-RR 2003, 573 f.; vom 8.11.2001 NVwZ 2002, 1378 f.; vgl. auch: VGH BW vom 3.7.2002 a.a.O.; NdsOVG vom 18.11.2004 NVwZ 2005, 350/351).

    In Anbetracht der kritischen Resonanz des Vorfalls in der Öffentlichkeit kann auch, anders als -möglicherweise - in den Fällen, in denen keine konkrete Ansehensschädigung vorliegt, nicht von einem minderschweren Fall ausgegangen werden (BVerwG vom 11.2.2003 a.a.O.; vom 8.11.2001 a.a.O.).

    Ein Verstoß gegen die zugunsten von Kindern und Jugendlichen erlassenen strafrechtlichen Schutzbestimmungen sind bei einem Soldaten in Vorgesetztenstellung als so erheblich anzusehen, dass er im Allgemeinen untragbar wird und nur in minder schweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen in seinem Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich nicht mehr als Vorgesetzter, verbleiben kann (st.Rspr. BVerwG vom 6.7.2000 BVerwGE 111, 291/295; vom 17.2.2004 a.a.O.; vom 11.2.2003 a.a.O.; vom 27.8.2003 NVwZ 2004, 625 f.; vom 8.11.2001 a.a.O.).

    Deshalb macht die strafrechtliche Ahndung die Disziplinarmaßnahme im Regelfall nicht entbehrlich (st. Rspr. vgl. BVerwG vom 6.7.2000 BVerwGE 111, 291/297; vom 8.11.2001 a.a.O.; vom 11.2.2003 a.a.O.; vom 17.2.2004 a.a.O.; so auch: NdsOVG vom 18.11.2004 a.a.O. S. 352).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.07.2002 - DL 17 S 24/01

    Strafbefehl - keine Bindungswirkung für Disziplinarverfahren; Dienstentfernung -

    Auszug aus VGH Bayern, 01.06.2005 - 16a D 04.3502
    In diesem Zusammenhang geht der Senat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung und in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen Feststellungen im Gegensatz zu den tatsächlichen Feststellung in einem rechtskräftigen Strafurteil gemäß Art. 18 BayDO zwar keine rechtliche Verbindlichkeit für die Disziplinarbehörde und die Disziplinargerichte entfalten, dass diesen Feststellungen aber auch im Disziplinarrecht eine erhebliche Indizwirkung zukommt (BayVGH vom 10.7.1995 Az. 16 DS 95.1463; vgl. auch BVerwG vom 29.7.1991 Dok. B. 1991, 261/262; VGH BW vom 3.7.2002 Az. DL 17 S 24/01 Juris-Dokument MWRE 109710200; zur Indizwirkung des Strafbefehls im Ordnungsrecht vgl. BVerwG vom 26.9.2002 NJW 2003, 913/915 f.).

    Insoweit kann die Indizwirkung hier gerade nicht mit dem Argument entkräftet werden, die Rücknahme des Einspruchs habe dem Schutz vor einer mündlichen Verhandlung gedient (so VGH BW vom 3.7.2002 a.a.O., wobei Art. 71 Abs. 1 Satz 1 LDO BW in Disziplinarsachen eine nichtöffentliche Verhandlung vorsieht).

    Vielmehr bewirkt es auch, dass durch die Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen abgebildeten Kinder nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG fortlaufend eingegriffen wird, ohne dass sich diese dagegen wirksam wehren können (st.Rspr. vgl. nur: BVerwG vom 17.2.2004 DÖV 2005, 344; vom 11.2.2003 NVwZ-RR 2003, 573 f.; vom 8.11.2001 NVwZ 2002, 1378 f.; vgl. auch: VGH BW vom 3.7.2002 a.a.O.; NdsOVG vom 18.11.2004 NVwZ 2005, 350/351).

    Als weiterer Erschwerungsgrund ist auch zu berücksichtigen, dass der Beamte vorsätzlich gehandelt und sich eine sehr große Zahl von Bilddateien, auf denen der sexuelle Missbrauch von (Klein-)Kindern und Jugendlichen eindeutig dargestellt ist, verschafft hat (BVerwG vom 11.2.2003 a.a.O.; vom 6.7.2000 BVerwGE 111, 291/297; vgl. auch: VGH BW vom 3.7.2002 a.a.O.; NdsOVG vom 18.11.2004, a.a.O., S. 351).

  • BVerwG, 27.08.2003 - 2 WD 39.02

    Besitzverschaffung von Bildern kinderpornografischen Inhalts; Versenden

    Auszug aus VGH Bayern, 01.06.2005 - 16a D 04.3502
    Ein Verstoß gegen die zugunsten von Kindern und Jugendlichen erlassenen strafrechtlichen Schutzbestimmungen sind bei einem Soldaten in Vorgesetztenstellung als so erheblich anzusehen, dass er im Allgemeinen untragbar wird und nur in minder schweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen in seinem Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich nicht mehr als Vorgesetzter, verbleiben kann (st.Rspr. BVerwG vom 6.7.2000 BVerwGE 111, 291/295; vom 17.2.2004 a.a.O.; vom 11.2.2003 a.a.O.; vom 27.8.2003 NVwZ 2004, 625 f.; vom 8.11.2001 a.a.O.).

    Dabei kann auch nicht außer Acht bleiben, dass Verstöße gegen strafrechtliche Schutzbestimmungen, die zugunsten von Kindern und Jugendlichen erlassen sind, allgemein nach wie vor als verabscheuungswürdig angesehen werden und den Täter entsprechender kritischer Resonanz und Missachtung aussetzen (BVerwG vom 19.6.1996 BVerwGE 103, 349/350; vom 6.7.2000 BVerwGE 111, 291/295 f.; vom 27.8.2003 a.a.O.).

  • BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 37.01

    Approbation, Widerruf der - eines Apothekers; Widerruf einer

    Auszug aus VGH Bayern, 01.06.2005 - 16a D 04.3502
    In diesem Zusammenhang geht der Senat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung und in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen Feststellungen im Gegensatz zu den tatsächlichen Feststellung in einem rechtskräftigen Strafurteil gemäß Art. 18 BayDO zwar keine rechtliche Verbindlichkeit für die Disziplinarbehörde und die Disziplinargerichte entfalten, dass diesen Feststellungen aber auch im Disziplinarrecht eine erhebliche Indizwirkung zukommt (BayVGH vom 10.7.1995 Az. 16 DS 95.1463; vgl. auch BVerwG vom 29.7.1991 Dok. B. 1991, 261/262; VGH BW vom 3.7.2002 Az. DL 17 S 24/01 Juris-Dokument MWRE 109710200; zur Indizwirkung des Strafbefehls im Ordnungsrecht vgl. BVerwG vom 26.9.2002 NJW 2003, 913/915 f.).

    Zudem verkennt der Beamte, dass auch im Rahmen einer ordnungsrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung subjektive Elemente zu berücksichtigen und dabei - wie im Disziplinarrecht - die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen und seine Lebensumstände zu würdigen sind (vgl. nur BVerwG vom 26.9.2002 a.a.O. S. 914; vom 16.9.1997 BVerwGE 105, 214/220).

  • BVerwG, 01.07.2003 - 2 WD 34.02

    Betrug; Strafbefehl; Wirkung des Strafbefehls; Strafbefehlswirkung; Verlust des

    Auszug aus VGH Bayern, 01.06.2005 - 16a D 04.3502
    Denn das Bestehen einer Bindungswirkung des Strafbefehls für das gerichtliche Disziplinarverfahren wird mit der allgemeinen Erwägung verneint, dass der Strafbefehl nicht die gleiche Richtigkeitsgewähr wie ein auf Grund einer Hauptverhandlung ergangenes Strafurteil bietet (BVerwG vom 1.7.2003 BVerwGE 118, 262/263 ff.).

    Auch wenn hierdurch das Defizit der Erkenntnisgrundlagen des Strafbefehlsverfahrens nicht vollständig ausgeglichen wird (BVerwG vom 1.7.2003 a.a.O.), trägt diese Verfahrensausgestaltung jedenfalls die Annahme einer Indizwirkung des rechtskräftigen Strafbefehls.

  • BVerwG, 19.06.1996 - 2 WD 3.96

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahmen bei sexuellem Mißbrauch eines

    Auszug aus VGH Bayern, 01.06.2005 - 16a D 04.3502
    Dabei kann auch nicht außer Acht bleiben, dass Verstöße gegen strafrechtliche Schutzbestimmungen, die zugunsten von Kindern und Jugendlichen erlassen sind, allgemein nach wie vor als verabscheuungswürdig angesehen werden und den Täter entsprechender kritischer Resonanz und Missachtung aussetzen (BVerwG vom 19.6.1996 BVerwGE 103, 349/350; vom 6.7.2000 BVerwGE 111, 291/295 f.; vom 27.8.2003 a.a.O.).
  • VGH Bayern, 20.04.2005 - 16a D 04.2289
  • BVerfG, 14.12.2004 - 2 BvR 1249/04

    Verfassungsbeschwerde von Magnus Gaefgen erfolglos

  • BVerwG, 16.09.1997 - 3 C 12.95

    Verwaltungsverfahren - (Ausschluß-) Frist zum Widerrunf eines begünstigenden

  • BVerwG, 11.02.1999 - 9 B 381.98

    Aufklärungspflicht; Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung von

  • BVerwG, 12.02.2003 - 2 WD 8.02

    Betäubungsmittel; Besitz und Verkauf von Betäubungsmitteln; NS-Symbole;

  • BVerwG, 17.03.2004 - 1 D 23.03

    Zitiervorschlag

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2018 - 3d A 2378/15

    Entfernung eines Justizvollzugsbeamten aus dem Beamtenverhältnis wegen des

    vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2010 - 2 WD 35.09 -, juris Rdn. 32; Bayr. VGH, Urteil vom 1. Juni 2005 - 16a D 04.3502 -, juris Rdn. 58.
  • VGH Bayern, 15.07.2009 - 16a D 07.2692

    Zur Bemessung der angemessenen Disziplinarmaßnahme für einen Beamten in

    Der Senat hat im Hinblick auf die disziplinarische Ahndung namentlich des Besitzes bzw. der Besitzverschaffung kinderpornografischer Abbildungen wiederholt betont, dass es sich hierbei um ein schweres Dienstvergehen handelt (vgl. etwa Urteile, vom 20.4.2005 Az. 16a D 04.2289 - Juris; vom 1.6.2005, Az. 16a D 04.3502, BayVBl 2006, 187; vom 12.7.2006, Az. 16a D 05.981 und vom 11.7.2007 Az. 16a D 06.1183 - jeweils Juris).

    Bei im öffentlichen Dienst stehenden Personen wie dem ersten Bürgermeister einer Marktgemeinde hat der Senat einen Verstoß gegen Vorschriften, die den Besitz von kinderpornografischen Schriften und Dateien mit dem Ziel des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern unter Strafe stellen, ebenfalls als so gravierend angesehen, dass der Beamte im Allgemeinen untragbar wird und nur in minder schweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen in seinem Dienstverhältnis verbleiben kann (Beschluss vom 1.6.2005, Az. 16a D 04.3502, BayVBl 2006, 187).

  • VGH Bayern, 04.05.2022 - 16a D 19.1036

    Aberkennung der Ruhegehaltsbezüge eines ehrenamtlichen Bürgermeisters, hier:

    Den in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen Feststellungen kommt auch im Disziplinarrecht eine erhebliche Indizwirkung zu (BayVGH, U.v. 1.6.2005 - 16a D 04.3502 - juris).

    Weiter kommt erschwerend hinzu, dass der Beklagte als erster Bürgermeister nach den kommunalrechtlichen Bestimmungen eine besondere Vertrauensstellung innehatte (BayVGH, U.v. 1.6.2005 - 16a D 04.3502 - juris Rn. 58).

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